Das Markenrecht generell ist Teil der Kennzeichenrechtes, welches Produktbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Markenrecht ist ähnlich einem Patent, welches geistiges Eigentum beschützen, der Schutz eines Produktes einer Ware oder einer Dienstleistung. Um das Markenrecht und daraus resultierenden den Markenschutz in Anspruch nehmen zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Eintragung des Markenrechts wird über das deutsche Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) gemacht. Mann muss einen Antrag und das entsprechende Formular bei dem Deutschen Patent und Markenamt eingereicht haben und dieser muss positiv beurteilt worden sein. Ist dies der Fall wird die Marke im Markenregister eingetragen. Das DPMA prüft vor der Eintragung der Marke verschiedenste Bedingungen welche zur erfolgreichen Eintragung in das Markenregister erfüllt sein müssen.
Wichtig ist dass die Marke anderen älteren eingetragenen Marken nicht zu ähnlich ist und auch unterschieden werden kann. Weiters darf dafür auch kein berechtigtes Freihaltebedürfnis besteht.
Das Freihaltebedürfnis ist ein Schutzrecht im Markenrecht. So wird verhindert dass eine Marke eingetragen wird, welche ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, Menge, Wert,Herkunft oder Beschaffenheit einer Ware oder Dienstleistung benötigen kann.
Ist dieses Hindernis der Eintragung in das Markenregister erfolgt, geniesst diese Marke besondere Rechte den so genannten Markenschutz.
Die Eintragung bei DPMA gilt nur für Deutschland. Fast alle Staaten dieser Welt haben entsprechende Eintragungsstellen wo der Markenschutz für ein Land beantragt werden kann. Es gibt allerdings auch internationalen oder europäischen Markenschutz. Internationale oder IR Registrierungen erfolgen durch einen einzigen Antrag bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Vorausgesetzt ist eine Anmeldung der Marke beim DPMA. Die WIPO prüft dann für jedes Land wo Markenschutz beansprucht wird die entsprechenden nationalen Markenrechte bevor ein Internationaler Markenschutz eingetragen werden kann. Es ist nicht möglich für alle Länder dieser Welt Markenschutz zu beantragen.
Weiters kann auch eine Marke durch Verkehrsgeltung, sprich ein erheblicher Teil der Kunden einer Marke oder Dienstleistung ordnet diese einem Unternehmen zu, oder eine Marke kann auch durch notorische Bekanntheit entstehen. Diese beiden Varianten sind aber die Ausnahme nur nicht die Regel.
Werden die Rechte einer Marke verletzt, dies kann sowohl durch identische oder verwechselbar ähnliche Produkte oder Dienstleistungen der Fall sein, so kann der Markeninhaber gegen den Verletzer eine Unterlassungsanspruch geltend machen. Es kann Unterlassung oder Beseitigung der Ware oder Dienstleistung oder Schadenersatz verlangt werden. Schadenersatz kann im Umfang von normalen Lizengebühren für die Ware oder Dienstleistung, den eigenen Mindereinnahmen oder auch dem Gewinn der Markenverletzers gefordert werden.
Werden Rechte aus der eigenen eingetragenen Marke gefordert muss diese auch in Verwendung sein, oder sich in der 5 jährigen Benutzerschonfrist befinden, welche mit Eintragung der Marke in das Markenregister beginnt. Des weiteren muss die Marke auch noch geschützt sein. Prinzipiell ist die Dauer des Markenschutzes unbeschränkt. Allerdings muss alle 10 Jahre der Markenregistereintrag für die Marke durch eine Gebühr von 750 Euro verlängert werden. Unterbleibt diese Zahlung verliert die Marke den Markenschutz. Des weiteren gibt es noch die Möglichkeit dass die Marke zu einem Gattungsbegriff wird und so ebenfalls den Schutz verliert.
Das Markenregister ist öffentlich zugänglich und wird vom deutsch Patent und Markenamt geführt. Dort sind sowohl alle eingetragenen Markennamen sowie der Markeninhaber hinterlegt. Auch die Markenanmeldungen können eingesehen werden, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. Stimmt der Markenanmelder keiner Einsicht zu muss das DPMA zwischen dem Interesse des Antragssteller und der Geheimhaltung entscheiden ob Sie Einsicht gewähren oder nicht.
Markenrecht versus Domainrecht. Im Juli 2004 ist eine neues Wettbewerbsrecht in Deutschland in Kraft getreten, welches viele Unklarheiten im Problembereich Internetdomains neu regelt. Grundlage ist der §§5.2 , 6 , 15 Markengesetz §12 BGB.
Neu geregelt wurde, dass wenn eine geschützte Marken von jemand anderen registriert wird und es zu einer verwechslungsfähigen Domain kommt, der Inhaber der Marke das Recht hat entsprechend dem Markenschutz einen Löschungsunterlassungsansprüche, Schadens- und Auskunftsansprüche geltend zu machen.
so verstösst z.B die Domain www.BMW-billig-kaufen gegen das Markenrecht. Liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten und verletzen Markennamen, könnte der Inhaber der Marke in diesem Fall Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen aus dem Markenrecht geltend machen.
Ein Vorliegen der Verwechslungsgefahr des Domain und Markennamen, ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung anhand der Kennzeichnungskraft der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, deren Ähnlichkeitsgrad sowie der Branchennähe der beiden beteiligten Unternehmen zu bestimmen. Liegt eine genügend große Branchennähe zwischen den beteiligen Unternehmen, ist die Verwechslungsgefahr laut deutscher Rechtssprechung nicht gegeben.